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   BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00   

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BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00 (https://dejure.org/2001,7683)
BayObLG, Entscheidung vom 14.05.2001 - 1Z BR 33/00 (https://dejure.org/2001,7683)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Mai 2001 - 1Z BR 33/00 (https://dejure.org/2001,7683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Nachlasspflegervergütung; Berechnung; Erblasser; Nachlassgericht

  • Judicialis

    BGB § 1836 (a.F.); ; BGB § 1960

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 (a.F.), § 1960
    Vergütung des Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Mühldorf am Inn - VI 135/98
  • LG Traunstein - 8 T 3272/99
  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 197
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Das Recht des (Mit-)Erben ist stets betroffen (§ 20 Abs. 1 FGG), wenn das zuständige Gericht eine Vergütung für den Nachlasspfleger festsetzt (BayObLGZ 1974, 260/261 f.; 1993, 325/327; …

    a) Zutreffend sind die Vorinstanzen allerdings davon ausgegangen, dag der Wert des zu sichernden Nachlasses sowie Umfang und Bedeutung der dem Nachlasspfleger obliegenden Geschäfte eine angemessene Vergütung rechtfertigen (§ 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a.F.; vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    aa) Der Senat hat zwar in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass sich die nach billigem Ermessen zu bestimmende Vergütung des Nachlasspflegers nicht nach starren Regeln oder bestimmten Prozentsätzen bemisst (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30).

    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass vor allem bei den sogenannten kleineren bis mittleren Nachlässen in dieser Weise verfahren werden könne, weil die ansonsten anzuwendende Methode - die Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330) - der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (BayObLGZ FamRZ 1997, 969; Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. lZ BR 142/96, Umdruck s. 5 f.).

    Bei einem Nachlass dieser Größe handelt es sich um einen kleineren bis mittleren Nachlass im Sinne der Übung, die Vergütung bei "größeren" Nachlässen an einem Betrag in Höhe von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" Nachlässen in Höhe von 3 % bis 5 %- des Aktivwerts zu orientieren; denn die "größeren" Nachlässe im Sinne dieser Übung sind solche, deren Aktivwert zwischen 1 Mio. DM und höchstens 10 Mio. DM liegt (BayObLGZ 1993, 325/330), während unter den "kleineren" Nachlässen die in der Regel zu beurteilenden Nachlässe in einer Größenordnung bis ca. 50000,-- DM zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. 1Z BR 142/96, Umdruck S. 6).

  • BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 75 FGG; vgl. BayObLGZ 2000, 26/28).

    a) Die Nachlasspflegschaft ist eine Form der Personenpflegschaft "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1982, 284/289; 2000, 26/29).

    Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung (BayObLGZ 2000, 26/29; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1960 Rn. 36).

    Die Vergütung des Nachlasspflegers für eine Tätigkeit ab dem 1.1.1999 ist hingegen gemäß den §§ 1836 bis 1836e BGB in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes festzusetzen, soweit nicht wegen des eindeutigen Schwerpunkts der Tätigkeit in einem der beiden Zeitabschnitte nur auf das für diesen Abschnitt anwendbare Recht abgestellt werden kann (BayObLGZ 2000, 26/29 und 36).

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Die sonstigen Umstände des Einzelfalles erfordern es nicht, diesen Wert - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Mehrwertsteuer bereits enthält (BayObLG FamRZ 1999, 255/256) - zu erhöhen.

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 65/68; 1999, 21/23; NJW-RR 1999, 952/953).

  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 22/96

    Vergütung des Nachlaßpflegers

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Er hat jedoch andererseits die Übung der Praxis nicht beanstandet, die Vergütung bei größeren Nachlässen mit 1 % bis 2 %, bei kleineren mit 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses zu bemessen, sofern auch alle anderen Bewertungsmaßstäbe gebührend berücksichtigt worden waren, die Größe des Aktivnachlasses also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand aller übrigen Kriterien geprüft worden war, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (BayObLGZ 1993, 325/330; 2000, 27/30; Rpfleger 1981, 111 f.; FamRZ 1997, 969; 1999, 255).

    Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass vor allem bei den sogenannten kleineren bis mittleren Nachlässen in dieser Weise verfahren werden könne, weil die ansonsten anzuwendende Methode - die Vervielfältigung des in groben Zügen festzustellenden Zeitaufwands des Pflegers mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz (vgl. BayObLGZ 1993, 325/330) - der bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Verfahrensökonomie nicht gerecht würde (BayObLGZ FamRZ 1997, 969; Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. lZ BR 142/96, Umdruck s. 5 f.).

  • BayObLG, 30.07.1996 - 1Z BR 142/96
    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Bei einem Nachlass dieser Größe handelt es sich um einen kleineren bis mittleren Nachlass im Sinne der Übung, die Vergütung bei "größeren" Nachlässen an einem Betrag in Höhe von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" Nachlässen in Höhe von 3 % bis 5 %- des Aktivwerts zu orientieren; denn die "größeren" Nachlässe im Sinne dieser Übung sind solche, deren Aktivwert zwischen 1 Mio. DM und höchstens 10 Mio. DM liegt (BayObLGZ 1993, 325/330), während unter den "kleineren" Nachlässen die in der Regel zu beurteilenden Nachlässe in einer Größenordnung bis ca. 50000,-- DM zu verstehen sind (Senatsbeschluss vom 30.7.1996, Az. 1Z BR 142/96, Umdruck S. 6).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 8/99

    Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 65/68; 1999, 21/23; NJW-RR 1999, 952/953).
  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    a) Die Nachlasspflegschaft ist eine Form der Personenpflegschaft "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1982, 284/289; 2000, 26/29).
  • KG, 23.02.1988 - 1 W 2017/87

    Vergütung; Vergütungsanspruch; Pfleger; Vormund; Geschäftsführung; Mangelhaft

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Eine Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft, wenn Umstände mitberücksichtigt werden, die für das Ermessen nicht maßgebend sein können (KG OLGZ 1988, 281/284; Keidel/Kahl § 27 Rn. 27).
  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten

    Auszug aus BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 für die weitere Beschwerde ergibt sich bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Rn. 7; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Rn. 10 jeweils zu § 27 FGG).
  • BayObLG, 07.06.1974 - BReg. 1 Z 109/73
  • RG, 24.02.1937 - V 168/36

    1. Handelt ein Nachlaßrichter fahrlässig, wenn er a) ein schon bei der Anordnung

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

    Diese Rechtsfrage ist jedoch - wie die Zivilkammer zutreffend und von der weiteren Beschwerde auch nicht beanstandet ausgeführt hat - ausschließlich für die Vergütung des Beteiligten zu 4) ab In-Kraft-Treten des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 von Bedeutung (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2002, 197; FamRZ 2000, 1447, 1448 = NJW-RR 2000, 1392; OLG Schleswig Rpfleger 2000, 65; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1836 Rdnr. 108 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Nach der Rechtsprechung zur Berechnung der Nachlasspflegervergütung in Übergangsfällen (die Kommentare schweigen soweit ersichtlich zu dieser Frage) kann das für den einen Zeitabschnitt geltende Recht nämlich auch für die Tätigkeit im folgenden Abschnitt anzuwenden sein, wenn ein eindeutiger Schwerpunkt der Tätigkeit in dem ersten Zeitabschnitt festzustellen ist (BayObLG, Beschl. v. 14.5.2001 - 1Z BR 33/00, FamRZ 2002, 197 ; Beschl. v. 8.2.2000 - 1 Z BR 150/99, NJW-RR 2000, 1392 ).
  • LG Bielefeld, 09.01.2007 - 23 T 666/06
    Dabei wird in diesem Zusammenhang von "größeren Nachlässen" bei Nachlasswerten zwischen 1.000.000,-- DM und 10.000.000,-- DM ausgegangen, während "kleinere Nachlässe" angenommen werden, bei Nachlasswerten in einer Größenordnung bis ca. 50.000,-- DM (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 2002, 197 (199); BayObLGZ 1993, 325 (330)).
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